Eine Abteilungspräsidentin des Verwaltungsgerichts Zürich hat gemäß der Entscheidung des Bundesgerichts vom 05.09.2024 in rechtswidriger Weise rechtliches Gehör im Sinne des Art. 29 BV verletzt. Das Schweizer Bundesgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgehoben.