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Kopftuch I und II: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 (2. Senat) – und vom 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10 bzw. 1 BvR 1181/10 (1. Senat)

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Kopftuch I und II: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 (2. Senat) – und vom 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10 bzw. 1 BvR 1181/10 (1. Senat)

[title] Kopftuch I und II: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 (2. Senat) – und vom 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10 bzw. 1 BvR 1181/10 (1. Senat) [/title]

Die sogenannten Kopftuchfälle sind inzwischen zu einem wahren Klassiker in Examensprüfungen geworden. In dem kürzlich veröffentlichten Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 27. Januar 2015 werden die Wertungen des Urteils des Zweiten Senates vom 24. September 2003 nicht nur modifiziert, sondern es wird ihnen in einer Form widersprochen, durch die eigentlich eine gemeinsame Streitentscheidung im Sinne des § 16 BVerfGG gerechtfertigt wäre.

I. Kernaussagen des Urteils des Zweiten Senates des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.09.2003 – 2 BvR 1436/02

Der ersten Kopftuchentscheidung lag die Verfassungsbeschwerde einer jungen baden-württembergischen Lehrerin muslimischen Glaubens zugrunde, der die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen mit der Begründung versagt wurde, dass ihr die erforderliche Eignung aufgrund ihres Entschlusses, auch in der Schule und im Unterricht ein Kopftuch zu tragen, fehle. Sie rügte die Verletzungen der Menschenwürde im Sinne des Art. 1 Abs. 1 GG, der Allgemeinen Handlungsfreiheit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG, des Gleichheitssatzes im Sinne des Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 GG, der Religionsfreiheit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und  2 GG sowie der beamtenrechtlichen Regelungen des Art. 33 Abs. 2 und 3 GG.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes sah die Verfassungsbeschwerde aufgrund einer Verletzung des Rechtes auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichem Amt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit der Religionsfreiheit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 GG als begründet an, da eine notwendige, hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für den Eingriff fehlte.

Dabei ist sich der Zweite Senat des durch die angegriffenen Entscheidungen hervorgerufenen Zwiespaltes der Beschwerdeführerin, das angestrebte öffentliche Amt auszuüben oder dem von ihr als verpflichtend angesehenen religiösen Bekleidungsgebot Folge zu leisten, bewusst, und sieht in diesem einen Eingriff in die Religionsfreiheit.

Letztlich aus demselben Grund wurde auch in Art. 33 Abs. 3 GG eingegriffen, nach dem die Zulassung zu öffentlichen Ämtern unabhängig von dem religiösen Bekenntnis ist und niemandem aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis oder zu einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen darf.

Widerstreitende Verfassungsgüter sind in diesem Zusammenhang der staatliche Erziehungsauftrag im Sinne des Art. 7 Abs. 1 GG, der grundsätzlich unter Wahrung der religiösen Neutralität zu erfüllen ist, das elterliche Erziehungsrecht im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GG sowie die negative Glaubensfreiheit der Schulkinder im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG.

In seiner Abwägung betont der Zweite Senat, dass die dem Staat gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen ist. Durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG wird in positivem Sinn die Sicherung eines Raumes für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet erzielt. Der Staat dürfe lediglich keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben oder sich durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden. Auch verwehrt es der Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität dem Staat, Glauben und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten. In dieser Offenheit bewahre der freiheitliche Staat des Grundgesetzes seine religiöse und weltanschauliche Neutralität (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 - a.a.O., Rn 43 f.).

Letztlich handelt es sich zwar bei der Religionsfreiheit um ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht, deren Einschränkungen sich lediglich aus der Verfassung selbst (Grundrechte Dritter, Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang) ergeben könnten, eine Einschränkung eines vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechtes bedarf allerdings einer gesetzlichen Grundlage. Diese ist vom Landesgesetzgeber zu schaffen, wobei die regionale Schultradition und Zusammensetzung der Bevölkerung sowie ihre religiöse Verwurzelung zu berücksichtigen sind. Eine gesetzliche Grundlage gab es zum damaligen Zeitpunkt in Baden-Württemberg noch nicht, sodass die Verfassungsbeschwerde begründet war.

Insgesamt werden die verschiedenartigen Funktionen sowie die Wirkung des Kopftuches, die im Vergleich zum Kruzifix als religiöses Symbol nicht aus sich selbst heraus entfaltet wird, sondern erst in Verbindung mit der jeweiligen Trägerin und ihrem Verhalten, umfassend und problembewusst herausgearbeitet und den Interessen von Schulkindern und Eltern gegenübergestellt.

Die Richter Jentsch, Di Fabio und Mellinghoff gaben ein Minderheitsvotum ab, in dem sie die Erforderlichkeit zumindest einer Übergangsregelung zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage darlegen, zumal sonst beamtenrechtlich vollendete Tatsachen ohne Möglichkeit einer späteren Korrektur geschaffen würden.

II. Kernaussagen des Beschlusses des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichtes vom 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10 bzw. 1 BvR 1181/10

Der zweiten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes lag die Verfassungsbeschwerde zweier Lehrerinnen muslimischen Glaubens zugrunde, die sich weigerten, Kopftuch bzw. eine ersatzweise getragene Baskenmütze als Kopfbedeckung in der Schule und im Unterricht abzulegen, obwohl im Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, in dem sie tätig waren, ein generelles Verbot derartiger religiös motivierter Bekleidung enthalten war.

Es wurden die Verletzungen der Gleichheitssätze des Art. 3 Abs. 1 und 3 GG sowie des Art. 33 Abs. 2 und 3 GG, jeweils auch in Verbindung mit Art. 9 EMRK und Art. 14 EMRK, sowie der Religionsfreiheit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 33 Abs. 2 und 3 GG und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen gerügt. Weiter wurde durch die Beschwerdeführerinnen vorgetragen, durch eine unterbliebene Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) durch das letztinstanzlich entscheidende Bundesarbeitsgericht (BAG) in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verletzt zu sein.

Die maßgebliche Vorschrift des § 57 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NW) lautet:

„(4) 1 Lehrerinnen und Lehrer dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. 2 Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrerin oder ein Lehrer gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. 3 Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach Artikel 7 und 12 Abs. 6 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1. 4 Das Neutralitätsgebot des Satzes 1 gilt nicht im Religionsunterricht und in den Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen.“

Durch § 58 S. 2 SchulG NW wird der Anwendungsbereich dieser Vorschrift noch erweitert:

1 Sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit mit. 2 § 57 Abs. 4 und 6 gilt entsprechend.“

Im Folgenden stellte der Erste Senat fest, dass § 57 Absatz 4 Satz 3 SchulG NW mit Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG und mit Art. 33 Abs. 3 GG unvereinbar und damit nichtig sei; § 57 Abs. 4 S. 1 und 2 SchulG NW sowie § 58 S. 2 SchulG NW allerdings, soweit sie religiöse Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild betreffen, nach Maßgabe der Entscheidungsgründe mit dem Grundgesetz vereinbar seien, zumal die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung bestehe.

III. Problematik der verfassungskonformen Auslegung in der zweiten Entscheidung

Stellt der Erste Senat zunächst fest, eine gebietsbezogene, möglicherweise auch landesweite Untersagung des Tragens eines Kopftuches komme von Verfassungs wegen für öffentliche bekenntnisoffene Gemeinschaftsschulen nur dann in Betracht, wenn eine hinreichend konkrete Gefahr für die entgegenstehenden Schutzgüter im gesamten Geltungsbereich der Untersagung besteht, bleibt er in der nachfolgenden Güterabwägung nicht konsequent.

Betrachtet der Erste Senat das landesweite Kopftuchverbot des § 57 Abs. 4 S. 1 SchulG NW als unverhältnismäßig (Rn 101, 112), verwundert die weitere Vorgehensweise, im Wege der verfassungskonformen und einschränkenden Auslegung der Norm eine Verfassungsmäßigkeit herzustellen, wobei der Senat gleichsam diejenigen Abwägungen trifft, die eigentlich dem Landesgesetzgeber vorbehalten sein sollten.
So wurde das Merkmal der Eignung, den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität zu gefährden oder zu stören, dahingehend eingeschränkt, dass von der äußeren religiösen Bekundung nicht nur eine abstrakte, sondern eine hinreichend konkrete Gefahr für die in § 57 Abs. 4 S 1 SchulG NW genannten Schutzgüter ausgehen muss. Die konkrete Gefahr sei zu belegen und zu begründen. Das Tragen eines islamischen Kopftuchs begründe eine hinreichend konkrete Gefahr im Regelfall nicht. Vom Tragen dieser Kopfbedeckung geht für sich genommen noch kein werbender oder gar missionierender Effekt aus (BVerfG, Beschluss vom 27.01.15 – a.a.O., Rn 116).

Die verfassungskonforme Auslegung diene der Vermeidung einer Normverwerfung und es werde im Rahmen der Schonung der Gesetzgebung Rücksicht auf den Bestand anderer Anwendungsbereiche der Norm genommen (Rn 117). Allerdings ist daran zu erinnern, dass die entsprechenden Regelungen erst als Reaktion auf die erste Kopftuchentscheidung erlassen wurden und das Tragen eines Kopftuches wohl den Regelfall der Normanwendung darstellt. Diesen Einwänden tritt der Erste Senat jedoch nicht entgegen, sondern verweist darauf, dass lediglich der Anwendungsbereich der Vorschrift stark verringert werde.

§ 57 Abs. 4 S. 3 SchulG NW stelle indes (eindeutiger) eine gleichheitswidrige Benachteiligung aus Gründen des Glaubens und der religiösen Anschauungen dar (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG, Art. 33 Abs. 3 GG).

In ihrem abweichenden Sondervotum verweisen die Richter Schluckebier und Herrmanns zum einen darauf, dass der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers in nicht hinnehmbarer und dem Grundgedanken des Urteils des Zweiten Senats (siehe oben) widersprechender Weise beschnitten wurde. Des Weiteren begründen sie die Verfassungsmäßigkeit der in Frage stehenden Regelung des § 57 Abs. 4 S. 3 SchulG NW und fügen hinzu, die in Satz 1 der Vorschrift enthaltene Einschränkung sei verfassungsrechtlich unbedenklich, soweit die Bekundungswirkung hinreichend stark sei. Dies gelte auch im Hinblick auf eine lediglich bestehende abstrakte Gefahr für den Schulfrieden, zumal das Schulverhältnis durch Unausweichlichkeit geprägt sei. Zugegeben wird allerdings, dass allein das Tragen eines Kopftuches nicht geeignet sei, die Versagungsbestimmungen zu erfüllen. Daher sei die Verfassungsbeschwerde begründet.

IV. Fazit

Bereits in dem Sondervotum der Richter Schluckebier und Herrmanns ist angeklungen, dass es sich nicht mehr nur um einen Zwiespalt der entscheidenden Senate des Bundesverfassungsgerichtes handelt, sondern um eine Divergenzlage, in der die gemeinsame Entscheidung im Sinne des § 16 BVerfGG gerechtfertigt wäre. Diese ist erforderlich, soweit ein Senat in einer Rechtsfrage von einer Rechtsauffassung des anderen Senates oder des Plenums abweichen will, die in einer früheren Entscheidung des anderen Spruchkörpers enthalten war und für diese Entscheidung auch maßgeblich war. Dass der Erste Senat sich anstelle des Landesgesetzgebers setzt, unterliegt indes weiteren verfassungsrechtlichen Bedenken.

Dr Heinze & Partner
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