[title] OVG Hamburg (Beschluss vom 28.05.2015 Az.: 2 Bs 23/15) bestätigt das VG Hamburg im Eilverfahren: Kein Flüchtlingsheim im ehemaligen Kreiswehrersatzamt in der Sophienterrasse [/title]
Das OVG Hamburg hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts bestätigt. Die Beschwerde bleibt somit erfolglos. Eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge darf in dem ehemaligen Kreiswehrersatzamt zunächst nicht errichtet werden. Der Bereich ist im Bebauungsplan als besonders geschütztes Wohngebiet ausgewiesen. Die vollständige oder partielle Funktionslosigkeit dieser Festsetzung sei im Rahmen der Beschwerde nicht dargelegt worden. Es handele sich bei der Unterbringung der Flüchtlinge nicht um eine Wohnnutzung im baurechtlichen Sinne, weil es an der Eigengestaltung und an der Freiwilligkeit des Aufenthalts der Flüchtlinge fehle. Vielmehr gehe es um eine Anlage für soziale Zwecke. Eine derartige Anlage sei in einem besonders geschützten Wohngebiet nur als kleine Anlage allgemein zulässig. Insoweit seien die typischerweise von dem Vorhaben der beabsichtigten Art ausgehenden Auswirkungen maßgeblich. Kriterien seien unter anderem der räumliche Umfang, die Art und Weise der Nutzung und der vorhabenbedingte Verkehr. Gemessen daran handele es sich nicht um eine kleine Anlage.
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