Wichtig ist, dass sich der Rechtsanwalt bei einer subsidiären Verfassungsbeschwerde über das Verhältnis zum Europarecht im Klaren ist. Das Europarecht ist in Europarecht im weiten Sinne – zum Beispiel die zum Europarat gehörige Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) – und in Europarecht im engen Sinne – das primäre und das sekundäre Unionsrecht der Europäischen Union – zu unterteilen.
Das Europarecht im engen Sinne existiert in der Schweiz mangels Mitgliedschaft in der Europäischen Union nicht, so dass es anders als zum Beispiel in Deutschland keinen Anwendungsvorrang des Europarechts gibt.
Das Europarecht im weiten Sinne ist allerdings auch in der Schweiz massgeblich. So strahlt zum Beispiel die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bei der Auslegung der Verfassung aufgrund der Notwendigkeit der völkerrechtsfreundlichen Auslegung derselben mittelbar in die Bundesverfassung der Schweiz ein. Gleiches gilt somit für die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), der strikt vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu trennen ist. Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner vertreten Sie auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).
Ein Verfahren bezüglich der EMRK beim EGMR ist strikt von den Verfahren beim EuGH – der EuGH hat bezüglicher der Schweizer Rechtsprechung anders als der EGMR keinerlei Einfluss – zu unterscheiden. Beim EGMR ist ein Individualantrag, jedoch ist er einerseits nur auf die EMRK zu stützen, und andererseits gemäss Art. 35 EMRK erst durchführbar, wenn alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe einschliesslich eines Verfahrens beim Schweizer Bundesgericht ausgeschöpft wurden.